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Satzung
Landessatzung für den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Sachsen e. V.
Beschlossen während der ASB-Landeskonferenz am 25.06.2022.
§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Wesen und Aufgaben
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft im Bundesverband
§ 5 Mitgliedschaft im Landesverband
§ 6 Mitgliederrechte und –pflichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Organe
§ 9 Landeskonferenz
§ 10 Landesausschuss
§ 11 Präsidium
§ 12 Landesvorstand
§ 13 Landesgeschäftsführung
§ 14 Fachkreise/ Verbandsforen
§ 15 Landeskontrollkommission
§ 16 Aufsicht
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
§ 18 Schiedsgericht
§ 19 Beurkundung von Beschlüssen
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung
§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Landesverband trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Sachsen e. V.", abgekürzt ASB.
(2) Erkennungszeichen des Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Sachsen e. V., nachfolgend Landesverband genannt, ist ein rotes lang gezogenes „S" im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit den Großbuchstaben „ASB" in gelber Schriftfarbe und roter Buchstabenumrandung und dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Sachsen e. V.".
(3) Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes befinden sich in Dresden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgaben
(1) Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.
(2) Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehören die überregionalen Aufgaben mit landesweitem Bezug. Er nimmt auf Landesebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information zur Unterstützung der Dienstleistungserbringung der Gliederungen und ihrer Gesellschaften;
2. Förderung der Neugründung von regionalen Gliederungen und Geellschaften;
3. Unterstützung und Beratung von in Notlagen geratene Gliederungen und Gesellschaften;
4. Erschließung neuer Aufgabenbereiche in inhaltlicher oder regionaler Hinsicht und die damit verbundene zeitlich und inhaltlich begrenzte Übernahme operativer Aufgaben;
5. Übernahme von Aufgaben auf Wunsch und in Abstimmung mit den Gliederungen;
6. Beteiligung an überregionalen Kooperationsformen im Einvernehmen mit den teilnehmenden Gliederungen;
7. Förderung des freiwilligen Engagements;
8. Durchführung von Freiwilligendiensten und deren pädagogischen Begleitung;
9. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
10. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems gemeinsam mit den Gliederungen und dem Bundesverband;
11. Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
12. Auslandshilfe sowie Zusammenarbeit und Unterstützung ausländischer Samariterorganisationen;
13. Öffentlichkeitsarbeit;
14. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden;
15. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
16. Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften und Vereinigungen;
17. Stellungnahme zu sozial- und gesellschaftspolitischen Angelegenheiten;
18. Ausführung der von den Konferenzen und Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben.
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung des Aufwands in Zeit und Geld, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen gewährt werden, müssen sie angemessen sein. Für Mitglieder von Landesvorstand und Landeskontrollkommission bedarf es der Zustimmung des Landesausschusses.
(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.