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Satzung

Landessatzung für den Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Sachsen e. V.

Beschlossen während der ASB-Landeskonferenz am 25.06.2022.

 

§   1     Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr

§   2     Wesen und Aufgaben

§   3     Sicherung der Gemeinnützigkeit

§   4     Mitgliedschaft im Bundesverband

§   5     Mitgliedschaft im Landesverband

§   6     Mitgliederrechte und –pflichten

§   7     Beendigung der Mitgliedschaft

§   8     Organe

§   9     Landeskonferenz

§ 10     Landesausschuss

§ 11     Präsidium

§ 12     Landesvorstand

§ 13     Landesgeschäftsführung

§ 14     Fachkreise/ Verbandsforen

§ 15     Landeskontrollkommission

§ 16     Aufsicht

§ 17     Ordnungsmaßnahmen

§ 18     Schiedsgericht

§ 19     Beurkundung von Beschlüssen

§ 20     Satzungsänderung und Auflösung

 

§ 1     Name, Erkennungszeichen, Sitz, Ge­schäftsjahr

(1)   Der Landesverband trägt den Na­men „Arbeiter-Samariter-Bund Landesver­band Sachsen e. V.", ab­gekürzt ASB.

(2)   Erkennungszeichen des Arbeiter-Samariter-Bund Landesver­band Sachsen e. V., nachfolgend Landesverband genannt, ist ein rotes lang gezogenes „S" im gelben Kreuz auf rotem Unter­grund in Verbindung mit den Großbuchstaben „ASB" in gelber Schriftfarbe und roter Buchstabenumrandung und dem Namen „Ar­beiter-Samariter-Bund Landesver­band Sachsen e. V.".

(3)   Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes befinden sich in Dresden. Er ist in das Vereinsregister eingetra­gen.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Wesen und Aufgaben

(1)  Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohl­fahrtspflege, das Gesundheitswe­sen und die Ju­gend- und Famili­enhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in die­sen Berei­chen.

(2)  Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehören die überregionalen Aufgaben mit landesweitem Bezug. Er nimmt auf Landesebene insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.   Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information zur Unterstützung der Dienstleis­tungserbringung der Gliederungen und ihrer Gesellschaften;

2.   Förderung der Neugründung von regionalen Gliederungen und Ge­ellschaften;

3.   Unterstützung und Beratung von in Notlagen geratene Gliederungen und Gesellschaften;

4.   Erschließung neuer Aufgabenbereiche in inhaltlicher oder regionaler Hinsicht und die damit verbundene zeitlich und inhaltlich begrenzte Übernahme operativer Aufgaben;

5.   Übernahme von Aufgaben auf Wunsch und in Abstimmung mit den Gliederungen;

6.   Beteiligung an überregionalen Kooperationsformen im Einvernehmen mit den teilnehmenden Gliederungen;

7.   Förderung des freiwilligen Engagements;

8.   Durchführung von Freiwilligendiensten und deren pädagogischen Begleitung;

9.   Aus-, Fort- und Weiterbildung in al­len Aufgabengebieten des ASB;

10. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems gemeinsam mit den Gliede­run­gen und dem Bundesverband;

11. Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbe­günstig­ter Zwecke durch ASB-Gliede­rungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;

12. Auslandshilfe sowie Zusammenarbeit und Unterstützung ausländischer Samariterorganisationen;

13. Öffentlichkeitsarbeit;

14. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden;

15. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;

16. Vertretung und Repräsentation gegenüber Parlament, Regierung, Behörden, Institutionen, Gesellschaften und Vereinigungen;

17. Stellungnahme zu sozial- und gesellschaftspolitischen Angelegen­heiten;

18. Ausführung der von den Konferenzen und Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben.

§ 3     Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild­tätige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwe­cke.

(2)  Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Ei­genschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendun­gen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die an­gemessene Erstat­tung des Auf­wands in Zeit und Geld, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der sat­zungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Soweit pauschale Aufwandsentschädigungen ge­währt werden, müssen sie ange­messen sein. Für Mitglieder von Landesvor­stand und Landeskon­trollkommission bedarf es der Zu­stimmung des Lan­desausschus­ses.

(3)   Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen be­günstigen.